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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 26.05.1999, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 8.98 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 C 8.98

Urteil vom 26.05.1999


Leitsatz:Leitsätze:

Die Präklusionsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Mitteilung an den Anmelder über die beabsichtigte Investition entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 InVorG der Vorhabenplan nicht beigefügt war. ob diese Folge auch dann eintritt, wenn die Mitteilung keine Belehrung über die Zweiwochenfrist und ihre Bedeutung enthält, bleibt offen.

Mit der Durchführung der "zugesagten Investition" ist nicht nachhaltig begonnen worden (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG), wenn der Investor abweichend vom Investitionsvorrangbescheid das Vorhaben nicht allein durchführt oder das Investitionsvorhaben wesentlich reduziert. § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InVorG n.F. ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Urteil des 8. Senats vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 8.98 -

I. VG Schwerin vom 19.09.1997 - Az: VG 8 A 1209/94 -
Rechtsgebiete:InVorG, WoModSiG
Vorschriften:InVorG § 4, InVorG § 5 Abs. 2 Satz 1, InVorG § 5 Abs. 2 Satz 3, InVorG § 5 Abs. 2 Satz 4, InVorG § 12 Abs. 3 Satz 4, InVorG § 15 Abs. 1, WoModSiG Art. 1 Nr. 10, WoModSiG Art. 7,
Stichworte:Investitionsvorrangbescheid, Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Berechtigten, Anhörung des Anmelders, Präklusionsvoraussetzungen, nachhaltiger Beginn mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition, Wechsel des Vorhabenträgers, wesentliche Reduzierung der Investition.,

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