JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 26.04.2006, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 17.05
| Leitsatz: | Für den von § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Ursachenzusammenhang zwischen der Überschuldung des Grundstücks und der Enteignung ist es nicht erforderlich, dass die Finanzlage des Grundstücks von den Behörden ausdrücklich als Ursache der Enteignung benannt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass bei Feststellung der Überschuldung des Grundstücks wegen eines unaufschiebbaren Instandsetzungsbedarfs die Enteignung vorgenommen wurde, um diesen Instandsetzungsbedarf zu decken und das Gebäude wieder in einen nutzbaren Zustand zu versetzen. Wird die bisherige Zweckbestimmung eines Grundstücks (Polytechnisches Zentrum) im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aufgegeben, entfällt der Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 VermG (in Fortführung des Urteils vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 -). |
| Rechtsgebiete: | VermG, AufbauG (DDR) |
| Vorschriften: | VermG § 1 Abs. 2, VermG § 2 Abs. 1, VermG § 3b Abs. 4, VermG § 5 Abs. 1, AufbauG (DDR) § 14, |
| Stichworte: | Versteigerungserlös, nicht kostendeckende Mieten, Überschuldung, Enteignung, Kausalität, Restitutionsausschluss, Zwangsversteigerung, Zweckbestimmung, |
| Verfahrensgang: | VG Greifswald VG 6 A 1761/97 vom 02.12.2004 |
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