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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 26.02.2009, Aktenzeichen: BVerwG 10 C 50.07 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 10 C 50.07

Urteil vom 26.02.2009


Leitsatz:1. Der Entzug der Staatsangehörigkeit kann eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) darstellen.

2. Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen.

3. Staatenloser im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein De-jure-Staatenloser. Bei De-facto-Staatenlosen ist eine drohende Verfolgung deshalb in Bezug auf den Staat ihrer De-jure-Staatsangehörigkeit zu prüfen.

4. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, in dem Land also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten.
Rechtsgebiete:Richtlinie 2004/83/EG, AsylVfG
Vorschriften:Richtlinie 2004/83/EG, AsylVfG § 3 Abs. 1,
Stichworte:Entzug der Staatsangehörigkeit als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG), Berücksichtigung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände eines Betroffenen für die Beurteilung der Schwere einer durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung i.R.d. Qualifikationsrichtlinie, De-jure-Staatenloser als Staatenloser i.S.v. § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG,
Verfahrensgang:OVG Mecklenburg-Vorpommern, 3 L 54/03 vom 16.05.2007
VG Schwerin, 5 A 2919/02 As vom 04.02.2003

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