JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 26.02.2004, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 39.02
| Leitsatz: | Dem infolge Zuzugs eines Hilfeempfängers aus einer Einrichtung i.S. des § 109 BSHG zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe des Ortes, an dem der Hilfeempfänger vor dem Einrichtungsaufenthalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte, dann nicht zu, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung nicht nur vorübergehender Art gewesen ist und der Hilfeempfänger dort bei tatsächlicher Betrachtung einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hatte (im Anschluss an BVerwGE 117, 367). |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Vorschriften: | BSHG § 107, BSHG § 109, |
| Stichworte: | Einrichtung, Wegzug aus einer - und Kostenerstattung, Kostenerstattung, kein Anspruch auf - des nach Wegzug des Hilfeempfängers aus einer Einrichtung zuständig gewordenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe, gewöhnlicher Aufenthalt, Verlagerung des - vom Wegzugs- zum Zuzugsort als Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs bei Umzug, Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers, Umzug, Kostenerstattungsanspruch nach - des Hilfeempfängers bei zwischenzeitlicher tatsächlicher Aufenthaltsbegründung in einer Einrichtung, |
| Verfahrensgang: | VG Hannover VG 3 A 3105/99 vom 29.08.2000 OVG Lüneburg OVG 4 LB 18/02 vom 14.08.2002 |
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