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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 25.11.2004, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 67.03 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 67.03

Urteil vom 25.11.2004


Leitsatz:Die Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte (wie BVerwGE 114, 326).

Bei einem in einem medizinischen Notfall erforderlich werdenden Krankentransport in ambulante medizinische Behandlung ist dies gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger zur Zeit der erforderlichen Nothilfe tatsächlich aufhält.

Diese Zuständigkeit gilt auch bei Sozialhilfeempfängern aus dem Bereich eines anderes Trägers, die sich nur vorübergehend im Bereich des Trägers am Ort der Nothilfe aufhalten.
Rechtsgebiete:BSHG
Vorschriften:BSHG § 121, BSHG § 97 Abs. 1, BSHG § 97 Abs. 2,
Stichworte:Erstattung von Nothilfeaufwendungen in einem Eilfall durch den Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts, Behördenzuständigkeit am Ort der Eilhilfe, ilhilfe, Behördenzuständigkeit am Ort der -, Nothilfeaufwendungen, erstattungspflichtiger Sozialhilfeträger, Passivlegitimation für die Erstattungen von Nothilfeaufwendungen,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 9 E 2630/02(3) vom 29.07.2003

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