JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 25.10.2007, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 51.06
| Leitsatz: | Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nicht betriebssichere Strecken wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Infrastrukturunternehmen können sich von dieser Pflicht nicht durch eine betriebliche Sperrung der Strecke befreien. Eine genehmigungsbedürftige dauerhafte Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke im Sinne des § 11 AEG liegt auch dann vor, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sich vorbehält, die Strecke möglicherweise wieder in Betrieb zu nehmen. Ist einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen der weitere Betrieb einer Strecke wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, ist es darauf verwiesen, dies in dem nach § 11 AEG vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren geltend zu machen; der Einwand der Unwirtschaftlichkeit kann grundsätzlich nicht gegen die Durchsetzung einer bestehenden Betriebspflicht geltend gemacht werden. |
| Rechtsgebiete: | GG, AEG, BSchwAG |
| Vorschriften: | GG Art. 87e Abs. 3 Satz 1, GG Art. 87e Abs. 4 Satz 1, AEG § 4, AEG § 5 Abs. 1, AEG § 5a Abs. 1, AEG § 5a Abs. 2, AEG § 11 Abs. 1, AEG § 11 Abs. 2, BSchwAG § 8, BSchwAG § 9a, |
| Stichworte: | Eisenbahn, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktureinrichtung, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehr, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schienenweg, Betrieb, dauernde Einstellung des Betriebes, Betriebspflicht, Betriebssicherheit, betriebssicherer Zustand, Unterhaltungspflicht, Instandhaltung, Instandsetzung, Instandhaltungspflicht, Instandsetzungspflicht, Stilllegung einer Strecke, schwarze Stilllegung, faktische Stilllegung, vorübergehende Einstellung des Betriebes, Zugangsrecht, |
| Verfahrensgang: | VG Koblenz VG 8 K 3787/03.KO vom 28.02.2005 OVG Koblenz OVG 8 A 10478/05 vom 05.09.2006 |
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