JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 25.09.2008, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 35.07
| Leitsatz: | Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will. Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt. Es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung vermeidet oder abbaut. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KHG |
| Vorschriften: | VwGO § 42 Abs. 2, KHG § 8 Abs. 2, |
| Stichworte: | Klagebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse, Konkurrentenklage, Krankenhaus, Krankenhausplan, Krankenhausfinanzierungsrecht, Feststellungsbescheid, Wettbewerb, Subvention, Investitionsförderung, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe, VG 2 K 3138/05 vom 18.07.2006 VG Karlsruhe, VG 2 K 72/06 vom 18.07.2006 VGH Mannheim, VGH 9 S 2240/06 vom 09.10.2007 VGH Mannheim, VGH 9 S 2241/06 vom 09.10.2007 |
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