JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 25.09.2003, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 51.02
| Leitsatz: | Der "Sozialbestandteil", in dessen Höhe nach § 53 a BeamtVG a.F. Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt angerechnet wurde, besteht in der Differenz zwischen dem Ruhegehalt des Beamten unter Außerachtlassung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (obere Bemessungsgrundlage) und dem "fiktiven" Ruhegehalt, das sich ergäbe, wenn zugunsten des Beamten verwirklichte Erhöhungstatbestände unberücksichtigt bleiben (untere Bemessungsgrundlage). Für die Ermittlung der unteren Bemessungsgrundlage ist eine gesonderte Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG anzustellen. |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, BwBAnpG |
| Vorschriften: | BeamtVG § 52, BeamtVG § 85, BeamtVG a.F. § 53 a Abs. 1, BwBAnpG § 2, BwBAnpG § 3, |
| Stichworte: | Erwerbseinkommen, Ruhensregelung, "Sozialbestandteil" der Versorgungsbezüge, - als der Ruhensregelung unterliegender Teil der Versorgungsbezüge, Errechnung des -, - als Differenz zwischen oberer und unterer Bemessungsgrundlage, Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG, gesonderte - zur Ermittlung der unteren Bemessungsgrundlage., |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig VG 16 A 9/99 vom 15.05.2001 OVG Schleswig OVG 3 L 93/01 vom 04.10.2002 |
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