JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 25.08.2005, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 25.04
| Leitsatz: | Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, nach der die Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, ist auf eine genehmigungsersetzende Anzeige gemäß § 67 a BlmSchG entsprechend anwendbar. Maßgebend für den Beginn der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG ist der Zeitpunkt, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist. Bei der Feststellung dieses Zeitpunkts kommt einer entsprechenden Erklärung des Betreibers Indizwirkung zu. Eine Fristverlängerung, die zwar keinen kalendermäßig bestimmten Endzeitpunkt festlegt, deren Regelungsgehalt aber nach dem Empfängerhorizont und den Begleitumständen erkennbar ist, ist nicht wegen eines schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers nichtig. |
| Rechtsgebiete: | BlmSchG, VwVfG |
| Vorschriften: | BlmSchG § 16 Abs. 1 Satz 1, BlmSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2, BlmSchG § 18 Abs. 3, BlmSchG § 67 a Abs. 1, VwVfG § 31 Abs. 1, VwVfG § 37 Abs. 1, VwVfG § 44 Abs. 1, |
| Stichworte: | Schweinemastanlage, Genehmigungsbedürftigkeit, Altanlage Anzeige, Nichtbetrieb Anlage, Wiederaufnahme Anlagenbetrieb, Erlöschen Genehmigung, Verlängerung Frist, Verwaltungsakt, Bestimmtheit, Nichtigkeit, Unverzüglichkeit Antragstellung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg VG 1 A 414/00 MD vom 26.06.2002 OVG Magdeburg OVG 2 L 5/03 vom 16.09.2004 |
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