JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 25.08.2005, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 10.04
| Leitsatz: | 1. Bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VermG vorzunehmenden Berechnung der Eigenkapitalquote im Fall der Rückgabe ist die Minderung des Eigenkapitals, die durch die Ausweisung einer Ausgleichsverbindlichkeit in der Bilanz verursacht wird, nicht zu berücksichtigen. 2. Der Berechnung einer auszugleichenden wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage ist die Bilanz zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe zugrunde zu legen. 3. Liegt eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage vor, ist grundsätzlich ein Ausgleich in Höhe der nach § 25 DMBilG errechneten Ausgleichsverbindlichkeit zu leisten. Dieser Betrag ist gegebenenfalls nach § 5 Abs. 3 URüV teilweise zu erlassen. |
| Rechtsgebiete: | VermG, DMBilG, URüV |
| Vorschriften: | VermG § 6 Abs. 1 Satz 2, VermG § 6 Abs. 3, VermG § 6 a Abs. 3, DMBilG § 25, URüV § 5, URüV § 7, |
| Stichworte: | Wesentliche Verbesserung der Vermögenslage, Ausgleichsverbindlichkeit, D-Mark-Eröffnungsbilanz, Schlussbilanz, Rückgabebilanz, Eigenkapital, Eigenkapitalquote, Mindestkapital, Erlass der Ausgleichsverbindlichkeit, Umwandlung der Ausgleichsverbindlichkeit, Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit, Unternehmensrückgabe, |
| Verfahrensgang: | VG Dresden VG 7 K 592/99 vom 07.08.2003 |
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