JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 25.08.1999, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 13.98
| Leitsatz: | Leitsätze: Ein Beschluß, mit dem gemäß § 130 a VwGO über die Berufung entschieden wird, muß zwar keinen förmlichen Tatbestand, aber - sei es durch Bezugnahme, sei es durch Wiedergabe der wesentlichen Tatsachen im Rahmen der rechtlichen Ausführungen - ausreichende Feststellungen enthalten, die die tatsächliche Grundlage der Berufungsentscheidung für die Prozeßbeteiligten und das Revisionsgericht hinreichend sicher kennzeichnen. Die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vorgesehene Gebührenerhebung für die Entgegennahme und Prüfung einer Emissionserklärung gemäß § 27 Abs. 1 BImSchG wird durch die bundesrechtliche Kostenregelung in § 52 Abs. 4 BImSchG nicht ausgeschlossen. § 52 Abs. 4 BImSchG regelt nicht die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Entgegennahme und Überprüfung einer Emissionserklärung gemäß § 27 Abs. 1 BImSchG ist mit bundesverfassungsrechtlichen Gebührengrundsätzen vereinbar. Urteil des 8. Senats vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 13.98 - I. VG Arnsberg vom 08.07.1997 - Az.: VG 11 K 5942/96 - II. OVG Münster vom 12.01.1998 - Az.: OVG 9 A 3888/97 - |
| Rechtsgebiete: | GG, BImSchG |
| Vorschriften: | GG Art. 72 Abs. 1, GG Art. 83, BImSchG § 27 Abs. 1, BImSchG § 30, BImSchG § 52 Abs. 1, BImSchG § 52 Abs. 2, BImSchG § 52 Abs. 4, |
| Stichworte: | Prüfung einer Emissionserklärung, landesrechtliche Verwaltungsgebühr, Sperrwirkung durch BImSchG, Äquivalenzprinzip, Gebührenbegriff, überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwaltungstätigkeit, Veranlassung, individuelle Zurechenbarkeit., |
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