JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 25.07.2001, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 7.01
| Leitsatz: | Ein Widerspruch gegen das Ersuchen nach § 11 c Satz 5 VermG auf Eintragung eines Genehmigunsvorbehaltes in das Grundbuch kann nur damit begründet werden, der Vermögenswert sei nicht nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Pauschalentschädigungsabkommens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil der Vermögenswert von dem Abkommen nicht erfasst werde oder weil der betroffene US-Bürger sich für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den deutschen Vorschriften entschieden habe. Von dem US-Pauschalentschädigungsabkommen werden alle Vermögenswerte erfasst, hinsichtlich derer nach dem in Art. 1 des Abkommens genannten US-Gesetz Ansprüche gegen die DDR anerkannt worden sind. Eine auch nach dem 3. Oktober 1990 fortbestehende Eintragung des Alteigentümers im Grundbuch steht dem nicht entgegen. Die Regelung des § 11 c Satz 5 VermG verstößt nicht gegen Art. 14 GG. |
| Rechtsgebiete: | VermG, US-Pauschalentschädigungsabkommen |
| Vorschriften: | VermG § 11 c, US-Pauschalentschädigungsabkommen Art. 1, US-Pauschalentschädigungsabkommen Art. 3 Abs. 3, US-Pauschalentschädigungsabkommen Art. 3 Abs. 9, |
| Stichworte: | Eigentumsübergang nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen auf die Bundesrepublik Deutschland, Genehmigungsvorbehalt, Eintragung in das Grundbuch, Eintragungsersuchen, Widerspruch des eingetragenen Eigentümers., |
| Verfahrensgang: | VG Berlin VG 7 A 60.97 |
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