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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 25.07.2000, Aktenzeichen: BVerwG 9 C 42.99 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 9 C 42.99

Urteil vom 25.07.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten "Herkunftsstaat" enthält keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis.

2. Ist der Herkunftsstaat ungeklärt, darf in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates nach § 50 Abs. 2 AuslG abgesehen werden.

3. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer jedenfalls so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Urteil des 9. Senats vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -

I. VG Magdeburg vom 29.07.1998 - Az.: VG A 2 K 971/97 -
II. OVG Magdeburg vom 17.08.1999 - Az.: OVG A 2 S 341/98 -
Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG
Vorschriften:AuslG § 50 Abs. 2, AsylVfG § 34,
Stichworte:Abschiebungsandrohung, Zielstaat, Herkunftsstaat, Absehen von Zielstaatsbezeichnung, ungeklärte Staatsangehörigkeit, Ermittlung eines Zielstaats, Sollvorschrift, Regelungscharakter, Hinweis, nachträgliche Konkretisierung des Zielstaats, effektiver Rechtsschutz.,

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