JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 25.02.1999, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 9.98
| Leitsatz: | Leitsätze: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat. § 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z.B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Urteil des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - I. VG Frankfurt (Oder) vom 29.05.1997 - Az.: VG 4 K 105/94 - |
| Rechtsgebiete: | VermG, StrRehaG, VwRehaG |
| Vorschriften: | VermG § 1 Abs. 7, VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, StrRehaG § 3 Abs. 2, StrRehaG § 12 Abs. 2 Satz 2, VwRehaG § 1, VwRehaG § 7 Abs. 1, |
| Stichworte: | Rehabilitierung, Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen, russische Rehabilitierungsentscheidung, Rückgabe von Vermögenswerten, Rechtsfolgenverweisung., |
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