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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 25.02.1999, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 9.98 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 7 C 9.98

Urteil vom 25.02.1999


Leitsatz:Leitsätze:

§ 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat.

§ 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen.

Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z.B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

Urteil des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 -

I. VG Frankfurt (Oder) vom 29.05.1997 - Az.: VG 4 K 105/94 -
Rechtsgebiete:VermG, StrRehaG, VwRehaG
Vorschriften:VermG § 1 Abs. 7, VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, StrRehaG § 3 Abs. 2, StrRehaG § 12 Abs. 2 Satz 2, VwRehaG § 1, VwRehaG § 7 Abs. 1,
Stichworte:Rehabilitierung, Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen, russische Rehabilitierungsentscheidung, Rückgabe von Vermögenswerten, Rechtsfolgenverweisung.,

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