JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 24.11.2005, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 8.05
| Leitsatz: | Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -). Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 14.04 -). Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (hier: Getränkemarkt neben einem Lebensmittel-Discount-Markt). |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Vorschriften: | BauGB § 34 Abs. 1, BauNVO § 11 Abs. 3, |
| Stichworte: | Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Großflächigkeit, Verkaufsfläche, selbstständiger Betrieb, mehrere Betriebe, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen VG 5 K 3398/01 vom 06.05.2004 OVG Münster OVG 10 A 2861/04 vom 25.04.2005 |
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