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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 24.11.2005, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 10.04 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 C 10.04

Urteil vom 24.11.2005


Leitsatz:Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.

Bei der Berechnung der Verkaufsfläche sind auch die Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen, der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) sowie ein Windfang einzubeziehen.

Da der Typus des der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs häufig nicht mehr allein anhand der Großflächigkeit bestimmt werden kann, kommt dem Gesichtspunkt der Auswirkungen in § 11 Abs. 3 BauNVO erhöhte Bedeutung zu.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Vorschriften:BauGB § 30, BauNVO § 11 Abs. 3,
Stichworte:großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Großflächigkeit, Verkaufsfläche, Auswirkungen,
Verfahrensgang:VG Freiburg VG 9 K 143/02 vom 11.04.2003
VGH Mannheim VGH 5 S 1205/03 vom 13.07.2004

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