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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 24.11.2004, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 15.03 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 C 15.03

Urteil vom 24.11.2004


Leitsatz:Sog. Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. erfüllen die Anforderungen der § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, sofern sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich der beanspruchte Vermögenswert und das Eigentum eines Juden ergeben.

Aus den rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist eingereichten Unterlagen, die einem Rückübertragungsantrag beigefügt sind, muss in individualisierbarer Weise hervorgehen, um welchen Vermögensgegenstand es sich handelt. Das setzt voraus, dass die Bezeichnung der Akten oder die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung sowohl einen Hinweis darauf ergibt, dass Gegenstand der Akten ein Entziehungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist, als auch, dass der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann.

Um festzustellen, ob der Eigentümer Jude war, ist ein einfacher Abgleich der Unterlagen, aus denen sich Hinweise auf die Eigentumsverhältnisse ergeben, mit jüdischen Adressbüchern oder listenmäßigen Verzeichnissen zulässig.
Rechtsgebiete:VermG, AnmVO
Vorschriften:VermG § 1 Abs. 6, VermG § 2 Abs. 1 Satz 3, VermG § 30 Abs. 1 Satz 1, VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1, AnmVO § 4 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Globalanmeldung der JCC, Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung, Bezeichnung des Vermögenswerts, Bezugnahme auf Akten und Unterlagen, Erfordernis des Hinführens zu bestimmten Vermögensgegenständen, Bezugnahme auf gegenständliche und örtlich eingegrenzte Vorgänge,
Verfahrensgang:VG Potsdam VG 6 K 837/98 vom 11.12.2002

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