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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 24.11.1998, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 8.98 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 1 C 8.98

Urteil vom 24.11.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Ausländer hat im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis grundsätzlich zu vertreten, wenn dieses darauf beruht, daß er seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat, ohne eine neue Staatsangehörigkeit zu erwerben.

2. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 30 Abs. 4 AuslG setzt nicht voraus, daß der Ausländer seit mindestens zwei Jahren förmlich geduldet wird. Es genügt, daß er eine Duldung besitzt und seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist.

3. Zu den im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses kann es gehören, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit zu richten, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist.

Urteil des 1. Senats vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 -

I. VG Koblenz vom 21.11.1996 - Az.: VG 3 K 554/96.KO -
II. OVG Koblenz vom 01.10.1997 - Az.: OVG 11 A 13471/96 -
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 30 Abs. 1 bis 5,
Stichworte:Aufenthaltsbefugnis, ehemals rumänische Staatsangehörige, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Duldung, Ausreisepflicht, unanfechtbare Ausreisepflicht, Abschiebungshindernisse, Vertretenmüssen, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, Rückkehranspruch, Beseitigung von Abschiebungshindernissen, Antrag auf Wiedereinbürgerung.,

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