JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 24.10.2001, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 32.00
| Leitsatz: | War der Eigentümer eines mit vermieteten Räumen bebauten Grundstücks wegen einer ökonomischen Zwangslage zum Verzicht auf sein Eigentum zu Gunsten des Staates entschlossen und wurde die Genehmigung des Verzichts davon abhängig gemacht, dass der Eigentümer auf weitere Grundstücke verzichtete, kommt eine unlautere Machenschaft nicht in Form einer Täuschung, sondern nur in Form einer Nötigung bzw. des Machtmissbrauchs in Betracht. In den Gesamtverzichtsfällen setzt eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung hinsichtlich der weiteren Grundstücke voraus, dass bezüglich des bebauten Grundstücks der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG vorlag (ebenso: Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 31.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 1 Abs. 2 VermG vorgesehen). |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Vorschriften: | VermG § 1 Abs. 2, VermG § 1 Abs. 3, |
| Stichworte: | Eigentumsverzicht wegen Überschuldung des Grundstücks, Gesamtverzicht auf bebaute und unbebaute Grundstücke, unlautere Machenschaft, Täuschung, Nötigung, Buchgrundstück, Tatbestandswirkung., |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg VG 7 A 292/98 MD |
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