JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 24.10.2001, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 23.00
| Leitsatz: | Die Rückübertragung eines Vermögenswerts ist auch dann möglich, wenn dieser im Schädigungszeitpunkt einer Erbengemeinschaft gehörte, an der ein volkseigener Anteil bestand. Zu den bebauten Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zählen Buchgrundstücke, die selbst keine baulichen Anlagen aufweisen, nur dann, wenn sie mit einem bebauten Nachbargrundstück eine Funktionseinheit in dem Sinne bilden, dass für die bestimmungsgemäße Nutzung eines der beiden Grundstücke das andere notwendig ist. Für Zwecke der medizinischen Versorgung vermietete Gebäude sind unter den gleichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 VermG zurückzuübertragen wie zu gewerblichen Zwecken vermietete (im Anschluss an Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 17.00 - VIZ 2001, 374). |
| Rechtsgebiete: | VermG, BGB |
| Vorschriften: | VermG § 1 Abs. 2, VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, VermG § 2 Abs. 2 Satz 1, VermG § 2 a Abs. 1, VermG § 2 a Abs. 2, VermG § 2 a Abs. 4, VermG § 4 Abs. 1 Satz 1, BGB § 2032, BGB § 2033, BGB § 2038 Abs. 1 Satz 2, BGB § 912, |
| Stichworte: | Rückübertragung an Erbengemeinschaft, Erbengemeinschaft, Erbanteil, Berechtigter, Erbengemeinschaft als, Grundstück, Begriff im Vermögensrecht, Buchgrundstück im Vermögensrecht, Überbau, Überschuldung im Vermögensrecht, Instandsetzungsmaßnahmen, notwendige, Grundstück, Wert von, Mieten, nicht kostendeckende, Vermietung von Gewerberäumen, Eigentumsverzicht wegen Überschuldung, Rückübertragung gewerblich vermieteter Grundstücke., |
| Verfahrensgang: | VG Halle VG 1 A 1825/97 HAL |
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