JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 24.10.2001, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 1.01
| Leitsatz: | 1. Ob bei einem "anderen Spiel" im Sinne des § 33 d GewO die Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessene Verluste in kurzer Zeit erleidet (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO), ist in Orientierung an die bei gleichzeitigem Bespielen zweier Geldgewinnspiele im Sinne des § 33 c GewO möglichen Verluste zu ermitteln. Eine Verlustgefahr in der Größenordnung von 100 DM bzw. 50 ¤ pro Stunde ist gegenwärtig nicht unangemessen hoch. 2. Ein Spielgerät (Automat) ohne Zufallsgenerator mit Geldgewinnmöglichkeit (hier ein Krangreiferspiel) ist dann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB und damit nach § 33 h Nr. 3 GewO nicht gestattungsfähig, wenn der Durchschnitt der Spieler nicht in mehr als 50 v.H. der nicht als Turnier veranstalteten Spiele einen Spielerfolg erzielt. |
| Rechtsgebiete: | GewO, StGB |
| Vorschriften: | GewO § 33 c, GewO § 33 d, GewO § 33 e, GewO § 33 h Nr. 3, StGB § 284, |
| Stichworte: | Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Gewinnspielgerät, Glücksspiel, Krangreiferspiel, unangemessen hohe Verluste, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Versagungsgrund., |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden VG 5/3 E 32/94 VGH Hessen VGH 8 UE 3924/95 |
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