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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 24.09.2003, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 8.03 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 C 8.03

Urteil vom 24.09.2003


Leitsatz:Ein Ablösebetrag gemäß § 18 VermG ist auch dann zu hinterlegen, wenn einem geschädigten Gesellschafter Bruchteilseigentum an einem Grundstück eingeräumt wird.

War eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand einer Schädigung, sind Grundpfandrechte, die nach der Schädigung zur Sicherung einer Verpflichtung des Unternehmens bestellt wurden, bei der Festsetzung von Ablösebeträgen nur mit Abschlägen zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:VermG
Vorschriften:VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, VermG § 3 Abs. 1 Satz 4, VermG § 3 Abs. 1 Satz 5, VermG § 18 Abs. 1, VermG § 18 Abs. 2, VermG § 18 Abs. 3, VermG § 18 Abs. 7, VermG § 18 b, VwGO § 42 Abs. 2,
Stichworte:Anteilsschädigung, Durchgriffshaftung im Vermögensrecht, Bruchteilseigentum, vermögensrechtliche Einräumung von -, Ablösebetrag, Herausgabe des Ablösebetrags, Grundstücksbelastungen im Vermögensrecht, Abschlag für Grundpfandrechte, Eigentumsverlust, Eintritt des -, Berechtigter, Beschwer des Grundpfandrechts-Gläubigers,
Verfahrensgang:VG Magdeburg VG 5 A 19/02 MD vom 14.01.2003

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