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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 24.09.2002, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 18.02 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 18.02

Urteil vom 24.09.2002


Leitsatz:§ 76 Nr. 9 Satz 2 FeV betrifft Umstellungen bestehender Fahrerlaubnisse und hiervon erfasster Fahrerlaubnis-Klassen und ist daher grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung für Abweichungen von Vorschriften über die Ersterteilung (hier: § 23 Satz 2 Nr. 1 FeV) geeignet, die gemäß § 20 Abs. 1 FeV bei der Neuerteilung früher entzogener Fahrerlaubnisse anzuwenden sind.
Rechtsgebiete:FeV, StVG
Vorschriften:FeV § 20 Abs. 1, FeV § 23 Abs. 1 Satz 2, FeV § 24 Abs. 1, FeV § 76 Nr. 9, StVG § 3 Abs. 6, StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r, StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. x,
Stichworte:Fahrerlaubnis, Neuerteilung einer -, Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung, Fahrerlaubnis-Klasse, Umstellung von Fahrerlaubnis-Klassen, Übergangsrecht bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, Befristung einer neu erteilten Fahrerlaubnis, Bestandsschutz, kein - bei Neuerteilung einer früher unbefristeten und entzogenen Fahrerlaubnis, Gleichbehandlungsgebot, kein - bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit Inhabern von Fahrerlaubnissen bei deren Umstellungen.,
Verfahrensgang:VG Koblenz VG 9 K 813/01 vom 09.07.2001
OVG Koblenz OVG 7 A 11585/01 vom 23.04.2002

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