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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 19.08 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 C 19.08

Urteil vom 24.06.2009


Leitsatz:Der Antrag des marktmächtigen Unternehmens auf Genehmigung der Zugangsentgelte (§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 5 und 6 TKG) bildet den Rahmen für die Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur. Die Behörde darf der Genehmigung - unbeschadet einer möglichen Kürzung von Entgeltpositionen unter dem Gesichtspunkt der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 31 Abs. 1 TKG) - keine wesentlich andere Leistung zugrunde legen als diejenige, die Gegenstand des Entgeltantrages ist.
Rechtsgebiete:TKG
Vorschriften:TKG § 21, TKG § 23 Abs. 3, TKG § 25, TKG § 30 Abs. 1, TKG § 31 Abs. 1, TKG § 31 Abs. 2, TKG § 31 Abs. 5, TKG § 31 Abs. 6,
Stichworte:Anforderungen an den Antrag eines marktmächtigen Unternehmens auf Entgeltgenehmigung an die Bundesnetzagentur i.R.d. Telekommunikationsgesetz (TKG), Möglichkeit des Angebots getrennter Leistungen durch den Betreiber eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes im Hinblick auf die Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur, Anforderungen an die Möglichkeit der Teilbarkeit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf die isolierte Anfechtung einer einzelnen Regelung eines Genehmigungsbescheides,
Verfahrensgang:VG Köln, 1 K 3043/07 vom 14.02.2008

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