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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 24.02.2005, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 5.04 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 5.04

Urteil vom 24.02.2005


Leitsatz:Mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit wäre es nicht vereinbar, die Herstellung von Bier ausnahmslos dem deutschen Reinheitsgebot zu unterwerfen. § 9 VorlBierG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil er die Möglichkeit von Ausnahmen vorsieht. Allerdings ist eine großzügige Handhabung geboten.

Ein unter Einhaltung des Reinheitsgebots gebrautes untergäriges Bier, dem nach der Filtrierung aus geschmacklichen Gründen Invertzuckersirup zugesetzt wird, ist ein "besonderes Bier" im Sinne von § 9 Abs. 7 VorlBierG, dessen Herstellung genehmigt werden kann.

Ein "besonderes Bier", dessen Herstellung genehmigt ist, darf unter der Bezeichnung "Bier" in den Verkehr gebracht werden.
Rechtsgebiete:VorlBierG, BierVO
Vorschriften:VorlBierG § 9, BierVO § 1,
Stichworte:Bier, Herstellen von Bier, Bereitung von Bier, Inverkehrbringen von Bier, Bezeichnung, Kennzeichnung, Reinheitsgebot, Berufsfreiheit,
Verfahrensgang:VG Frankfurt (Oder) VG 4 K 1287/97 vom 01.12.2003

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