JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 23.11.2005, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 8.05
| Leitsatz: | Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden. Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | GewO, SpielV |
| Vorschriften: | GewO § 33 c Abs. 1, GewO § 33 d Abs. 1, GewO § 33 i Abs. 1, GewO § 33 i Abs. 2, SpielV § 9 Satz 1, |
| Stichworte: | Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg VG 5 K 1508/03 vom 04.05.2004 OVG Hamburg OVG 1 Bf 214/04 vom 04.03.2005 |
Um den Volltext vom BVERWG – Urteil vom 23.11.2005, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 8.05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BVERWG - 23.11.2005, BVerwG 6 C 8.05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum