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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 23.11.2005, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 8.05 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 C 8.05

Urteil vom 23.11.2005


Leitsatz:Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden.

Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.
Rechtsgebiete:GewO, SpielV
Vorschriften:GewO § 33 c Abs. 1, GewO § 33 d Abs. 1, GewO § 33 i Abs. 1, GewO § 33 i Abs. 2, SpielV § 9 Satz 1,
Stichworte:Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System,
Verfahrensgang:VG Hamburg VG 5 K 1508/03 vom 04.05.2004
OVG Hamburg OVG 1 Bf 214/04 vom 04.03.2005

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