JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 23.10.2001, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 3.00
| Leitsatz: | 1. Spätaussiedler können auch in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 107 BSHG begründen, wenn sie sich dort "bis auf weiteres" aufhalten. 2. Ein "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG setzt nicht voraus, dass am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestand. |
| Rechtsgebiete: | BSHG, SGB I, Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler |
| Vorschriften: | BSHG § 97 Abs. 2, BSHG § 107, SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2, Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler §§ 1 ff., |
| Stichworte: | Gewöhnlicher Aufenthalt, Begründung eines -s in einem Übergangswohnheim für Spätaussiedler, Kostenerstattung bei Umzug/Verziehen vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, Spätaussiedler, Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim, Umzug vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Übergangswohnheim, Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem -, Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts., |
| Verfahrensgang: | VG Trier VG 5 K 1322/97.TR OVG Koblenz OVG 12 A 12659/98 |
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