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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 23.10.2001, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 3.00 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 3.00

Urteil vom 23.10.2001


Leitsatz:1. Spätaussiedler können auch in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 107 BSHG begründen, wenn sie sich dort "bis auf weiteres" aufhalten.

2. Ein "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG setzt nicht voraus, dass am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestand.
Rechtsgebiete:BSHG, SGB I, Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vorschriften:BSHG § 97 Abs. 2, BSHG § 107, SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2, Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler §§ 1 ff.,
Stichworte:Gewöhnlicher Aufenthalt, Begründung eines -s in einem Übergangswohnheim für Spätaussiedler, Kostenerstattung bei Umzug/Verziehen vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, Spätaussiedler, Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim, Umzug vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Übergangswohnheim, Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem -, Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.,
Verfahrensgang:VG Trier VG 5 K 1322/97.TR
OVG Koblenz OVG 12 A 12659/98

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