JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 23.02.2005, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 17.03
| Leitsatz: | War eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand einer Schädigung, sind für Grundpfandrechte, die das Unternehmen vor der Schädigung bestellt hat und die wegen einer späteren Überführung der Grundstücke in Volkseigentum untergegangen sind, bei der Rückgabe von Bruchteilseigentum an den Grundstücken Ablösebeträge nach dem umgerechneten Nennbetrag festzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Vorschriften: | VermG § 7 a Abs. 2, VermG § 18, |
| Stichworte: | Grundpfandrechte, Ablösebetrag, Hinterlegung, Schädigung, Anteilsschädigung, Zweitschädigung, Gewerkschaften, Vorteilsausgleich, Volkseigentum, Gegenleistung, Bruchteilsrestitution, Durchgriffshaftung, pauschalierte Abschläge, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg VG 5 A 364/02 MD vom 18.03.2003 |
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