JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 22.04.2009, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 5.08
| Leitsatz: | Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG setzt voraus, dass eine Vermögensentziehung im Beitrittsgebiet vorgelegen hat. Das Vermögensrecht kennt keinen Entschädigungsanspruch für einen ausgeschlossenen Anspruch auf Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG an dem Grund- und Betriebsvermögen einer im Beitrittsgebiet gelegenen Zweigniederlassung. Das Grund- und Betriebsvermögen einer Zweigstelle kann als Sachgesamtheit nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Einräumung von Bruchteilseigentum sein. |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Vorschriften: | VermG § 1 Abs. 6, VermG § 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | Vermögensentziehung im Beitrittsgebiet als Voraussetzung des Schädigungstatbestands des § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG), Entschädigungsanspruch für einen ausgeschlossenen Anspruch auf Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG an dem Vermögen einer im Beitrittsgebiet gelegenen Zweigniederlassung, Grundvermögen und Betriebsvermögen einer Zweigstelle als Sachgesamtheit, Grundvermögen und Betriebsvermögen einer Zweigstelle als Gegenstand eines Anspruchs auf Einräumung von Bruchteilseigentum, |
| Verfahrensgang: | VG Dresden, 13 K 3150/00 vom 05.06.2007 |
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