JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 22.04.2004, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 15.03
| Leitsatz: | Der Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entfällt für ein bisher betriebsnotwendiges Grundstück nicht allein deswegen, weil das Unternehmen im Wege des "asset deal" veräußert wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich durch die Veräußerung die Zweckbestimmung des Grundstücks ändert. Bei investiven Veräußerungen ist dies vorrangig anhand des Vorhabenplans zu beurteilen. |
| Rechtsgebiete: | VermG, VZOG, InVorG |
| Vorschriften: | VermG § 2 Abs. 3 Satz 1, VermG § 5 Abs. 1 Buchst. d, VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, InVorG § 16 Abs. 1, |
| Stichworte: | Investive Veräußerung, Unternehmensverkauf, "asset deal", Erlösauskehr, Restitutionsausschluss, Untergang des Restitutionsausschlussgrundes, "Weiterwandern" des Restitutionsausschlussgrundes, vergangenheitsorientierte investive Vorfahrtsregelung, Unternehmensänderung, marktgerechte Ergänzung, Vorhabenplan, gestreckter Schädigungstatbestand, Nutzungsänderung nach Anordnung staatlicher Verwaltung, |
| Verfahrensgang: | VG Leipzig VG 3 K 2244/01 vom 27.02.2003 |
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