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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 22.02.1998, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 50.96 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 50.96

Urteil vom 22.02.1998


Leitsatz:Leitsatz:

Ein Referenzmengenübergang als Folge der Rückgabe von Altpachtflächen setzt in der Regel voraus, daß die Flächen im Zeitpunkt ihrer Rückgabe - unter Berücksichtigung der Fruchtfolge - für die Milcherzeugung verwendet wurden. Hat der Pächter schon geraume Zeit zuvor die Milcherzeugung vollständig eingestellt, so bleibt er nicht deshalb im Genuß der den zurückgegebenen Flächen entsprechenden Referenzmenge, weil diese Flächen nicht mehr zur Milcherzeugung genutzt wurden. In diesem Fall richtet sich die auf den Verpächter übergehende Referenzmenge nach dem Verhältnis, in dem vor Aufgabe der Milcherzeugung die von ihm gepachtete Fläche zu der übrigen Milcherzeugungsfläche des Pächters stand.

Urteil des 3. Senats vom 22. Januar 1998 - BVerwG 3 C 50.96

I. VG Münster vom 29.10.1993 - Az.: VG 4 K 1240/92 -
II. OVG Münster vom 01.04.1996 - Az.: OVG 9 A 4117/93 -
Rechtsgebiete:VO (EWG), MGV
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 7, VO (EWG) Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4, MGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. April 1991 § 7 Abs. 3 a Satz 1,
Stichworte:Referenzmengenübergang, vorherige Einstellung der Milcherzeugung, Quotenleasing, Pächterschutz.,

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