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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 22.01.2009, Aktenzeichen: BVerwG 2 A 10.07 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 2 A 10.07

Urteil vom 22.01.2009


Leitsatz:Ob eine in der Probezeitbeurteilung erreichte Gesamtnote eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung i.S.v. § 7 Abs. 6 BLV ist, beurteilt sich nach den Beurteilungsbestimmungen des Dienstherrn.
Rechtsgebiete:BLV, BBG, GG
Vorschriften:BLV § 7 Abs. 6, BLV § 40 Abs. 1, BBG § 15, GG Art. 33 Abs. 2,
Stichworte:Voraussetzungen einer Probezeitverkürzung beim Bundesnachrichtendienst, Möglichkeit einer fiktiven nachträglichen Verkürzung der Probezeit, Begriff der "erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" i.S.v. § 7 Abs. 6 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), Vornahme einer Probezeitbeurteilung durch Leistungsvergleich anhand eines Notenspiegels, Entwertung des Aussagewertes einer Note im Leistungswettbewerb durch Relativierung des Leistungsprinzips in Form eines Notenspiegels, Abgrenzung der Probezeitbeurteilung von der Regelbeurteilung, Eröffnung des Handlungsermessens eines Dienstherren bei einer besser als "Befriedigend" abgeschlossenen Laufbahnprüfung und einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Probezeitbeurteilung,

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