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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 21.10.1999, Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 1.98 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 1.98

Urteil vom 21.10.1999


Leitsatz:Leitsätze:

Wird ein an einem Ausfertigungsmangel leidender Bebauungsplan während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens nach Behebung des Mangels nachträglich in Kraft gesetzt, so bleibt Verfahrensgegenstand nach wie vor der - inhaltlich unveränderte - Bebauungsplan, auch wenn er nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden ist.

Auch der Mieter einer Wohnung kann durch einen Bebauungsplan oder seine Anwendung einen Nachteil erleiden oder zu erwarten haben und deshalb im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. antragsbefugt sein. Er kann namentlich geltend machen, sein Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm, den die Verwirklichung des Bebauungsplans mit sich bringen wird, verschont zu bleiben, sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden.

Zu der - die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausschließenden - Geringfügigkeit

(a) des Interesses eines Bewohners, vor der durch Erweiterung seines Wohngebiets bedingten Zunahme des Anliegerverkehrs verschont zu bleiben,

(b) des Interesses des Inhabers eines Gewerbebetriebs im Wohngebiet, nicht Rücksicht auf hinzukommende Wohnbebauung infolge der Erweiterung des Wohngebiets nehmen zu müssen.

Urteil des 4. Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 -

I. OVG Lüneburg vom 16.01.1998 - Az.: OVG 1 K 5279/96 -
Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Vorschriften:VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 a.F., BauGB § 1 Abs. 5, BauGB § 1 Abs. 6,
Stichworte:Bebauungsplan, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Mieter, Wohngebiet, Wohnruhe, Verkehrslärm, Gewerbebetrieb, heranrückende Wohnbebauung, Abwägung, abwägungserhebliche Belange, geringfügige Belange.,

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