JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 21.08.2003, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 49.02
| Leitsatz: | Macht die öffentliche Hand die Vergabe einer Subvention davon abhängig, dass der Antragsteller eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet, und wird dabei das Einkommen des Ehegatten mit einbezogen, so müssen in der für einen verheirateten Antragsteller geltenden Obergrenze die Lebenshaltungskosten des Ehegatten angemessen berücksichtigt werden. |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | Gleichheitsgebot, Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine Betriebsförderung ausschließende Einkommensgrenze, Verwaltungsvorschriften, Ermessen, Willkür, Heilung des Gleichheitsverstoßes durch Zuerkennung der zu Unrecht versagten Zulage, Selbstbindung der Verwaltung wider Willen, |
| Verfahrensgang: | VG Trier VG 6 K 1718/00 vom 25.10.2001 VG Trier VG 6 K 1719/00 vom 25.10.2001 OVG Koblenz OVG 8 A 10116/02 vom 02.05.2002 |
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