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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 21.06.2007, Aktenzeichen: BVerwG 2 A 6.06 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 2 A 6.06

Urteil vom 21.06.2007


Leitsatz:Nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Bundesnachrichtendienstes können Bewerbungen von Soldaten um eine dauerhafte Verwendung im Bundesnachrichtendienst nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.

Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes darf die Beurteilung des Leistungsmerkmals "gesundheitlichen Eignung" von Soldaten für eine Verwendung im Bundesnachrichtendienst nicht dem Truppenarzt überlassen.

Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Bewerber ist das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten.
Rechtsgebiete:GG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, GG Art. 33 Abs. 2, VwGO § 58 Abs. 1, VwGO § 58 Abs. 2, VwGO § 113 Abs. 5, VwGO § 114 Satz 2,
Stichworte:Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst, Festlegung der Zuständigkeiten von Bundesminister der Verteidigung und Präsident des Bundesnachrichtendienstes durch Vereinbarung, gemeinsames Auswahlverfahren für Soldaten und Einstellungsbewerber, Bewerberauswahl nach dem Leistungsgrundsatz, gesundheitliche Eignung, truppenärztliche Begutachtung, Schwerbehinderteneigenschaft, Benachteiligungsverbot, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung,

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