JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 13.07
| Leitsatz: | Enthält ein Verfassungsschutzbericht zur Begründung eines Werturteils Tatsachenbehauptungen, müssen diese der Wahrheit entsprechen. Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt bei der Verfassungsschutzbehörde. Wurde in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO endgültig festgestellt, dass die Verweigerung einer Aktenvorlage rechtmäßig ist, hat das Gericht der Hauptsache die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen. Dabei hat es einen durch die Sperrerklärung verursachten Beweisnotstand unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, VSG BW |
| Vorschriften: | VwGO § 86, VwGO § 99, VwGO § 108, VSG BW § 3, VSG BW § 12, |
| Stichworte: | Verfassungsschutzbericht, Unterlassungsanspruch, Tatsachenbehauptungen, Geheimschutz, freie Überzeugung, Beweisnotstand, Beweismaß, Nichterweislichkeit, Beweiserleichterung, Beweisregel, freie Beweiswürdigung, Beweislastverteilung, materielle Beweislast, Beweislastumkehr, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart, VG 18 K 1474/04 vom 09.07.2004 VGH Mannheim, VGH 1 S 2321/05 vom 24.11.2006 |
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