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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 13.07 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 C 13.07

Urteil vom 21.05.2008


Leitsatz:Enthält ein Verfassungsschutzbericht zur Begründung eines Werturteils Tatsachenbehauptungen, müssen diese der Wahrheit entsprechen. Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt bei der Verfassungsschutzbehörde.

Wurde in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO endgültig festgestellt, dass die Verweigerung einer Aktenvorlage rechtmäßig ist, hat das Gericht der Hauptsache die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen. Dabei hat es einen durch die Sperrerklärung verursachten Beweisnotstand unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen.
Rechtsgebiete:VwGO, VSG BW
Vorschriften:VwGO § 86, VwGO § 99, VwGO § 108, VSG BW § 3, VSG BW § 12,
Stichworte:Verfassungsschutzbericht, Unterlassungsanspruch, Tatsachenbehauptungen, Geheimschutz, freie Überzeugung, Beweisnotstand, Beweismaß, Nichterweislichkeit, Beweiserleichterung, Beweisregel, freie Beweiswürdigung, Beweislastverteilung, materielle Beweislast, Beweislastumkehr,
Verfahrensgang:VG Stuttgart, VG 18 K 1474/04 vom 09.07.2004
VGH Mannheim, VGH 1 S 2321/05 vom 24.11.2006

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