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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 32.07 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 32.07

Urteil vom 21.05.2008


Leitsatz:Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.
Rechtsgebiete:StVG, FeV
Vorschriften:StVG § 3 Abs. 1, FeV § 13 Satz 1 Nr. 2, FeV § 46 Abs. 1, FeV § 46 Abs. 3,
Stichworte:Alkohol, Alkoholmissbrauch, Alkoholauffälligkeit, Alkoholproblematik, Alkoholgewöhnung, Alkoholkonsum, Blutalkoholgehalt, Promille, Trunkenheit, Trinkverhalten, Straßenverkehr, Fahrrad, Radfahrer, Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, Kraftfahreignung, Fahrerlaubnisverordnung, Fahruntüchtigkeit, Eignung, Eignungsmangel, Entziehung der Fahrerlaubnis, Führerschein, Führerscheinentzug, Prognose, medizinisch-psychologisches Gutachten, Trennungsvermögen, stabile Änderung des Trinkverhaltens,
Verfahrensgang:VG Potsdam, VG 10 K 881/07 vom 14.08.2007

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