JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 21.04.2009, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 3.08
| Leitsatz: | Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Ist ein Vorhaben in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals denkmalrechtlich genehmigt, können wegen der Tatbestandswirkung der Genehmigung Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigt sein. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GG |
| Vorschriften: | BauGB § 35 Abs. 3, GG Art. 14 Abs. 1, |
| Stichworte: | Beseitigung eines errichteten landwirtschaftlichen Fahrsilos durch die Eigentümer einer im Außenbereich gelegenen Schlossanlage, Anfechtbarkeit der denkmalrechtlichen Genehmigung eines benachbarten Vorhabens durch den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals, Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens als Anfechtungsgrund, Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) durch die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals, |
| Verfahrensgang: | OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10076/08 vom 14.05.2008 |
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