JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 21.03.2005, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 13.04
| Leitsatz: | Mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen - aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ergangenen - Kostenfestsetzungsbeschluss kann eingewandt werden, vor Abschluss des Vergleichs sei außergerichtlich eine davon abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen worden. Mitarbeiter einer Behörde, die bevollmächtigt sind, diese zu vertreten, verlieren ihre Vollmacht nicht, wenn der Behördenleiter einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt. |
| Rechtsgebiete: | VermG, VwGO, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | VermG § 37 Abs. 2, VwGO § 164, VwGO § 167 Abs. 1, ZPO § 767, BGB § 164 Abs. 1, BGB § 167 Abs. 1, BGB § 168, |
| Stichworte: | Vollstreckungsabwehrklage, Vollstreckungsgegenklage, Kostenfestsetzungsbeschluss, gerichtlicher Vergleich, abweichende Kostenvereinbarung, Einwendungsausschluss, Vertretungsmacht von Behördenbediensteten, |
| Verfahrensgang: | VG Leipzig VG 1 K 478/01 vom 28.11.2003 |
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