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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 21.03.2002, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 1.02 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 C 1.02

Urteil vom 21.03.2002


Leitsatz:1. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.

2. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Entscheidend ist dafür nicht, ob etwa die immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO 1962
Vorschriften:BauGB § 31 Abs. 1, BauNVO 1962 § 4 Abs. 3 Nr. 3,
Stichworte:Gebietsverträglichkeit, Baugebietstypologie, Gebietscharakter, Anlagen für Verwaltungen, Wohngebiet, Post, Zustellstützpunkt.,
Verfahrensgang:VG München VG M 11 K 00.828
VGH München VGH 20 B 01.763

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