JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 20.10.2005, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 8.05
| Leitsatz: | 1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache. 2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. 3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können. |
| Rechtsgebiete: | StAG, AuslG (F. 1999) |
| Vorschriften: | StAG § 10, StAG § 11, AuslG (F. 1999) § 85, AuslG (F. 1999) § 86, |
| Stichworte: | Deutschkenntnisse, ausreichende, Einbürgerung, Zusicherung auf -, Schriftsprache, Kenntnisse, Sprache, ausreichende Kenntnisse der deutschen -, Zusicherung der Einbürgerung, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart VG 7 K 10/03 vom 22.07.2003 VGH Mannheim VGH 13 S 2549/03 vom 12.01.2005 |
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