JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 20.08.2003, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 5.03
| Leitsatz: | 1. Der Gesamtpersonalrat ist zur Mitbestimmung berufen, wenn der Leiter der Hauptdienststelle eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten der Hauptdienststelle und diejenigen der verselbständigten Nebenstellen gleichermaßen betrifft (§ 53 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 1 RhPPersVG). 2. Sollen Beamtinnen und Beamte befördert werden, die auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen und einer darauf gestützten Reihung unter Bewerberinnen und Bewerbern aus Hauptdienststelle und Nebenstellen ausgewählt worden sind und in ihren jeweiligen Dienststellen verbleiben sollen, so ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. |
| Rechtsgebiete: | RhPPersVG |
| Vorschriften: | RhPPersVG § 53, RhPPersVG § 56, |
| Stichworte: | Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats, Beförderung von Beamten, Konkurrenz von Bewerbern aus Hauptdienststelle und Nebenstellen., |
| Verfahrensgang: | VG Mainz VG 5 K 669/01.MZ vom 06.03.2002 OVG Koblenz OVG 5 A 11147/02 vom 19.12.2002 |
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