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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 20.06.2002, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 47.01 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 47.01

Urteil vom 20.06.2002


Leitsatz:§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG verpflichtet auch dann nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräußerungs- bzw. Nutzungserlöses, wenn bei einem nach 1994 erfolgten "Komplettierungs-Kauf" (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts hieran) ein Verfügungsberechtigter einen geringeren Veräußerungserlös als den Verkehrswert bzw. den hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) erzielt hat.
Rechtsgebiete:EntschG, SachenRBerG
Vorschriften:EntschG § 10 Abs. 1 Nr. 11, SachenRBerG § 68 Abs. 1,
Stichworte:Veräußerungserlös, erzielter, erzielter Veräußerungserlös, Auskehr eines erzielten Erlöses, Erlös aus einer Veräußerung, Nutzungserlös, Entschädigungsfonds, dingliches Nutzungsrecht, Nutzungsrecht, dingliches, Eigenheim, volkseigenes Grundstück, Grundstück, volkseigenes, redlicher Erwerb eines Nutzungsrechts, Erwerb, redlicher - eines Nutzungsrechts, Verkehrswert, "regelmäßiger Preis" im Sinne von § 68 SachenRBerG, "Komplettierungs-Kauf".,
Verfahrensgang:VG Magdeburg VG 5 A 743/00 MD vom 28.08.2001

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