JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 20.04.2005, Aktenzeichen: BVerwG 9 C 4.04
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung über eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG erfolgt durch Verwaltungsakt. 2. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG bei der Prüfung, ob eine Schadstofffrachtreduzierung von 20 % stattgefunden hat, als Vergleichswert eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG heranzuziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entsprechender Überwachungswert fehlt. 3. Kommt es im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG bei der Prüfung, ob eine Schadstofffrachtreduzierung von 20 % eingetreten ist, als "Vorher"-Wert gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auf das höchste Messergebnis der behördlichen Überwachung an, ist hierfür grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren vor Inbetriebnahme der erweiterten Abwasserbehandlungsmaßnahme maßgeblich. |
| Rechtsgebiete: | AbwAG, BGB, LVwG-SH, VwVfG |
| Vorschriften: | AbwAG § 4 Abs. 1, AbwAG § 4 Abs. 5, AbwAG § 6 Abs. 1, AbwAG § 10 Abs. 3, AbwAG Anlage zu § 3, BGB § 133, BGB § 157, LVwG-SH § 112, VwVfG § 43, |
| Stichworte: | Abwasserabgabe, Verrechnung, nachträgliche -, Verwaltungsakt, Wirksamkeit eines -, Auslegung eines -, Rechtsschutzbedürfnis, Abwasserbehandlungsanlage, Erweiterung einer -, Inbetriebnahme einer -, Schadstofffrachtreduzierung, Analyseverfahren, Vergleichbarkeit von -, Heraberklärung, Überwachungswert, Messergebnis, Zeitraum, maßgeblicher -, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig-Holstein VG 6 A 137/98 vom 20.06.2002 OVG Schleswig-Holstein OVG 2 LB 155/02 vom 21.01.2004 |
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