JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 12.01
| Leitsatz: | Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG geht von dem Regelfall aus, dass Verheiratete nicht dauern getrennt leben. Die Meldepflicht erstreckt sich darauf, ob der Meldepflichtige dauernd von seiner Familie getrennt lebt. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge. Solange ein verheirateter Meldepflichtiger nicht mitteilt, von seiner Familie getrennt zu leben, haben die Meldebehörden und Gerichte grundsätzlich vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist auch dann die - nach rein quantitativer Betrachtung - vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, wenn dort nicht der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BGB, MRRG, MG BW, MeldeVO |
| Vorschriften: | GG Art. 31, GG Art. 75 Abs. 1 Nr. 5, VwGO § 108, VwGO § 137 Abs. 1, VwGO § 144, BGB § 1567, MRRG § 12, MRRG § 23, MG BW § 17, MG BW § 18, MG BW § 20, MeldeVO BW § 9, |
| Stichworte: | Meldepflicht, Verheiratete, dauerndes Getrenntleben, Mitwirkungspflichten, vorwiegend benutzte Wohnung, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen, Hauptwohnung, Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers, Lebensmittelpunkt., |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe 14 K 3115/98 VGH Mannheim 1 S 2343/99 |
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