Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 20.02.2002, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 18.01 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 C 18.01

Urteil vom 20.02.2002


Leitsatz:Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVerwGE 95, 21).
Rechtsgebiete:NÄG, BGB
Vorschriften:NÄG § 3 Abs. 1, BGB § 1355, BGB § 1616, BGB § 1617, BGB § 1617 a, BGB § 1617 b, BGB § 1617 c, BGB § 1618,
Stichworte:Änderung des Familiennamens, Namensänderung, wichtiger Grund, "Scheidungshalbwaise", Förderlichkeit für das Kindeswohl, Erforderlichkeit für das Kindeswohl.,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe VG 12 K 2028/99
VGH Mannheim VGH 1 S 929/00

Volltext

Um den Volltext vom BVERWG – Urteil vom 20.02.2002, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 18.01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "BVERWG - 20.02.2002, BVerwG 6 C 18.01" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum