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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 19.10.2006, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 39.05 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 39.05

Urteil vom 19.10.2006


Leitsatz:Die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür entnommen werden, dass der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.
Rechtsgebiete:AusglLeistG
Vorschriften:AusglLeistG § 1 Abs. 4,
Stichworte:Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, NSDAP-Kreisgericht, Parteirichter, Untersuchungs- und Schlichtungsausschuss der NSDAP, USchlA, NSDAP-Kreisleitung, Kreisamtsleiter, Innehabung von Parteifunktionen, Unwürdigkeit, Entnazifizierung, Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, Ausgleichsleistung, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand,
Verfahrensgang:VG Dresden VG 4 K 238/03 vom 15.09.2004

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