JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 19.10.2006, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 39.05
| Leitsatz: | Die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür entnommen werden, dass der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG |
| Vorschriften: | AusglLeistG § 1 Abs. 4, |
| Stichworte: | Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, NSDAP-Kreisgericht, Parteirichter, Untersuchungs- und Schlichtungsausschuss der NSDAP, USchlA, NSDAP-Kreisleitung, Kreisamtsleiter, Innehabung von Parteifunktionen, Unwürdigkeit, Entnazifizierung, Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, Ausgleichsleistung, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, |
| Verfahrensgang: | VG Dresden VG 4 K 238/03 vom 15.09.2004 |
Um den Volltext vom BVERWG – Urteil vom 19.10.2006, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 39.05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "BVERWG - 19.10.2006, BVerwG 3 C 39.05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum