JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 19.08.2004, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 41.03
| Leitsatz: | 1. § 49 Abs. 3 BBesG enthält nicht nur eine Ermächtigung zum Verordnungserlass, sondern verpflichtet den Dienstherrn zur regelmäßigen Entschädigung der angefallenen notwendigen Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros. 2. Die Entschädigung ist an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei der Dienstherr nach Maßgabe der Ergebnisse entsprechender Erhebungen zur Pauschalierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder gar verpflichtet ist. 3. § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG sieht kein bestimmtes Entschädigungsmodell vor. Aus der Verpflichtung des Dienstherrn zur realitätsnahen Erstattung der entstehenden Kosten folgt, dass die Kostenerstattung nicht an fiktiven Kosten ausgerichtet werden darf. |
| Rechtsgebiete: | BBesG |
| Vorschriften: | BBesG § 49 Abs. 3, |
| Stichworte: | Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros, |
| Verfahrensgang: | VG München VG M 5 K 94.3689 vom 06.08.1996 VGH München VGH 3 B 02.2266 vom 05.09.2003 |
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