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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 19.02.2004, Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 16.03 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 16.03

Urteil vom 19.02.2004


Leitsatz:Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern.

Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam.

Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat.
Rechtsgebiete:BauGB, EEG, VwGO
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 4, BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 2 Abs. 1, BauGB § 14 Abs. 1, BauGB § 14 Abs. 3, BauGB § 17 Abs. 1, BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3, BauGB § 36 Abs. 2, BauGB § 245 b, EEG § 2 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 47, VwGO § 142,
Stichworte:Veränderungssperre, Normenkontrollverfahren, Verlängerung, Windenergieanlagen, Konzentrationszone, Feinsteuerung, Bebauungsplan, Einvernehmen, Sicherungsbedürfnis, Konkretisierung, Planungsziel.,
Verfahrensgang:OVG Münster OVG 7a D 1/02.NE vom 15.05.2003

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