JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 18.11.1997, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 22.96
| Leitsatz: | Urteil des 1. Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 Leitsätze: 1. Für die Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Vollendung des 16. Lebensjahres) ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das ausländische Kind die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Antragstellung nach sichtvermerksfreier Einreise oder für die Erteilung eines Sichtvermerks zum Kindernachzug handelt. 2. Bei der Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG sind für einen Aufenthalt sprechende Änderungen der Lebensverhältnisse des Kindes nach Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen. 3. Für die Frage, ob ein ausländisches Kind über die nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt oder eine günstige Integrationsprognose im Sinne dieser Vorschrift bietet, sind Entwicklungen nach Eintritt der Volljährigkeit ohne Bedeutung. 4. § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG erfaßt nicht den Fall, in dem ein ausländisches Kind nach längerer Abwesenheit in das Bundesgebiet zurückkehren will, sondern nur den Fall, in dem durch Geburt ein genehmigungspflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet wird. I. VG Karlsruhe vom 07.07.1994 - Az.: VG 6 K 2767/93 II. VGH Mannheim vom 05.07.1995 - Az.: VGH 11 S 2387/94 |
| Rechtsgebiete: | AuslG, EMRK |
| Vorschriften: | AuslG § 17, AuslG § 20 Abs. 2, 3, 4, AuslG § 21 Abs. 1 Satz 1, AuslG § 22, EMRK Art. 8, |
| Stichworte: | Kindernachzug, Minderjährigkeit, Minderjährigenschutz, maßgebender Zeitpunkt, Einreise, Antragstellung, Altersgrenze, altersbezogene Voraussetzung, familiäre Belange, Betreuung, Sorgerecht, Kindeswohl, Integration, Deutschkenntnisse, Lebensverhältnisse, Änderung, besondere Härte, außergewöhnliche Härte., |
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